01. Veranstaltung
Jobs-Si 2013 – Jobmesse Siegen
02. Veranstalter
Messe Siegen – JoKo GmbH
Hauptstr. 69, 57074 Siegen
Tel. 0271/ 23 200-0, Fax 0271/ 23 200-30
03. Ort und Öffnungszeiten
Die Ausstellung findet am 27. und 28. September 2013 in der Siegerlandhalle statt und ist von 10 bis 18 Uhr geöffnet. Die Stände müssen in dieser Zeit von den Standinhabern oder den Vertretern ständig besetzt sein. Änderungen der Öffnungszeiten behält sich der Veranstalter vor und gibt sie rechtzeitig bekannt.
04. Anmeldun
Die Anmeldung erfolgt auf dem umseitigen Vordruck unter Anerkennung der Ausstellungsbedingungen und ist verbindlich. Vom Aussteller gewünschte Bedingungen, Vorbehalte, Platzwünsche können nur als Wunsch berücksichtigt werden. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie vomVeranstalter schriftlich bestätigt wurden.
05. Zulassung und Bestätigun
Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter. Anmeldungen werden erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter gültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ohne Genehmigung des Veranstalters ist eine, auch teilweise, Standüberlassung an Dritte, sowie Werbung für Dritte nicht gestattet. Die Verteilung von Prospekten etc. ist nur am Stand gestattet.
06. Standausstattung
Der Veranstalter stellt dem Aussteller die in der Anmeldung bestellte Bodenfläche zur Verfügung. Der genaue Grundriss des Standes wird dem Aussteller rechtzeitig übersandt. Der Veranstalter kann, wenn es die Umstände zwingend erfordern, unter Darlegung der Gründe – abweichend von der Zulassung – einen Platz in anderer Lage zuweisen oder die Standgröße geringfügig verändern. Aus technischen Gründen kann es zu einer kleinen Beschränkung des zugeteilten Standes kommen. Die Beschränkung darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Für Fertig- und Systemstände gilt dies jedoch nicht. Die Ausstattung des Standes ist Sache des Ausstellers. Über die anmietbaren Standardausstattungen informiert Sie das “Technische Rundschreiben“. Optische und akustische Werbemittel dürfen die Nachbarstände nicht stören. Eine entsprechende Anmeldung bei der GEMA obliegt dem Aussteller.
07. Standmieten und Zahlungsfristen
Alle genannten Preise verstehen sich netto zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise schließen die Miete für die Standfläche, die Zurverfügungstellung der Messewände, Beratung, Betreuung und Service durch den Veranstalter sowie überdurchschnittliche Medien- und Öffentlichkeitsarbeit ein.
Etwaige Behinderungen durch Stützen, Säulen oder Vorsprünge geben keinen Anlass zur Beschwerde oder Preisminderung.
| Standoption | ohne Messewände | mit Messewände |
|---|---|---|
| Reihenstand (1 Seite offen) | € 90,-/m² | € 109,-/m² |
| Eckstand (2 Seiten offen) | € 103,-/m² | € 122,-/m² |
| Kopfstand (3 Seiten offen) | € 106,-/m² | € 125,-/m² |
| Blockstand (4 Seiten offen) | € 120,-/m² |
Werbeflächen können auch außerhalb des angemieteten Messestandes angemietet werden. Der Mietpreis beträgt € 26,-/m².
Der Rechnungsbetrag ist fällig zum 30. August 2013. Nach dem 30. August 2013 ausgestellte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig.
Der Standplatz darf nur bei geleisteten Zahlungen bezogen werden. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen über den angemieteten und auch bestätigten Stand frei verfügen. Die Zahlungsverpflichtung des Ausstellers wird hiervon nicht berührt. Bei Zahlungsverzug werden von Fälligkeit an Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz.
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Aufrechnungen mit Gegenforderungen seitens des Ausstellers nicht gestattet.
Beanstandungen sind schriftlich, unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Bestätigung/Zulassung vorzubringen, hiernach besteht kein weiterer Anspruch.
08. Änderungen
Sollte die Messe aus zwingenden Gründen bzw. Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden können, so ergeben sich hieraus keinerlei Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter. Der Veranstalter behält sich eine Änderung der Öffnungszeiten vor, ohne dass Ansprüche ihm gegenüber geltend gemacht werden können. Falls die Veranstaltung aus einem zwingenden Grund auf einen anderen als den vorgesehenen Termin verlegt wird, so behalten die getroffenen Vereinbarungen auch für den neuen Termin ihre Gültigkeit.
09. Rücktritt/Nichtteilnahme
Die Anmeldung zur Veranstaltung ist bindend. Ein Rücktritt vor dem Anmeldeschluss ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters und nach Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 25% der Standmiete möglich. Bei einem Rücktritt vom Vertrag nach dem 30. August 2013 oder wenn der Stand nicht bis Mittwoch, 27. September 2013, 8.30 Uhr, bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten; auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt.
10. Bewachung und Haftungsausschluss
Der Veranstalter übernimmt die allgemeine Bewachung des Ausstellungsgeländes. Für Instandhaltung und Bewachung seines Standes und seines Gutes während der Öffnungszeiten, einschließlich der Reinigungszeiten, hat der Aussteller zu sorgen. Am Schlusstag der Veranstaltung, mit der Schlussstunde, endet die allgemeine Bewachung. Von diesem Zeitpunkt an hat jeder Aussteller eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Durch die vom Veranstalter übernommene allgemeine Überwachung wird der Ausschluss der Haftung für alle Sach- und Personenschäden nicht eingeschränkt.
11. Reinigung/Abfallentsorgung/Mülltrennung
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist der Aussteller verpflichtet, Abfall zu vermeiden, Mülltrennung nach verwertbaren Stoffen durchzuführen und für eine sachgerechte Müllbeseitigung zu sorgen. Umweltbelastende Abfallstoffe, Standbauteile, Teppichboden, Mischabfälle, Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt etc. werden als Gewerbemüll behandelt und dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Verwendung von Einweggeschirr, Einwegflaschen und Dosen ist nicht gestattet. Nicht abgebaute Stände oder nicht abtransportierte Ausstellungsgüter werden nach dem für die Beendigung des Abbaus festgelegten Termin auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt und kostenpflichtig eingelagert. Die Standflächen und das Mietmobiliar sind in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Beschädigungen der Bausubstanz, der technischen Einrichtungen und des Geländes sind unverzüglich der Ausstellungsleitung mitzuteilen. Dafür haftet der Aussteller. Bei einer übermäßigen Verschmutzung stellt der Veranstalter dem Aussteller eine Reinigungsgebühr von € 160,- in Rechnung.
12. Versicherung und Haftung/Bewachung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden innerhalb der Ausstellungsstände und für Schäden am Ausstellungsgut. Die Versicherung des Ausstellungsgutes und des Standes ist Sache des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle von ihm oder seinen Beauftragten verursachten Schäden am festen oder beweglichen Inventar der Halle, insbesondere auch für die vom Veranstalter angemietete Standausstattung. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder als Gesamtschuldner. Es muss ein gemeinschaftlich Bevollmächtigter in der Anmeldung genannt werden, mit dem die Messeleitung sämtliche Verhandlungen führt.
Erhält der in der Anmeldung genannte Vertreter eine Mitteilung, so gilt diese ebenfalls für die übrigen Aussteller des Gemeinschaftsstandes.
13. Aufbau – und Abbauzeiten
| Datum Aufbau | Uhrzeit |
|---|---|
| Donnerstag, 26. September 2013 | 12.00 – 21.00 Uhr |
| Freitag, 27. September 2013 | 08.00 – 09.30 Uhr |
| Datum Abbau | Uhrzeit |
|---|---|
| Samstag, 28. September 2013 | 18.00 – 22.00 Uhr |
Mit dem Bezug des Standes muss spätestens am Freitag, 27. September 2013, um 08.30 Uhr begonnen werden. Mit dem Abbau darf nicht vor Samstag, 28. September 2013, 18 Uhr, begonnen werden. Sollte der Abbau vor dieser Zeit erfolgen, ist eine Konventionalstrafe in Höhe des Standgeldes fällig. Für den Auf- und Abbau werden dem Aussteller bestimmte Eingänge zugewiesen, durch die der Transport zu erfolgen hat.
14. Feuersicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen
Der Aussteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Feuerschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. An Maschinen und Geräten sind, soweit erforderlich, Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Bei Erlass eines allgemeinen oder auf bestimmte Räume beschränkten Rauchverbotes sind die feuerpolizeilichen Anordnungen einzuhalten.
15. Hausrecht
Zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Veranstaltung übt der Veranstalter das Hausrecht aus. Er ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Jeder Aussteller erkennt für sich und seinen Beauftragten durch Vollziehung seiner Anmeldung die vorstehenden Bedingungen an und verpflichtet sich, alle orts-, bau- und gewerbepolizeilichen Vorschriften und Anordnungen genauestens zu beachten. Der Veranstalter ist berechtigt bei Zuwiderhandlungen gegen die Ausstellungsbedingungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, schriftlich von der Ausstellungsleitung bestätigt werden.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Vertragspartner ist 57074 Siegen.



